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Hier finden Sie die aktuelle Satzung unseres Vereins. Die aktuelle Version kann auch als PDF im Flyer-Format heruntergeladen werden:
Rollstuhlsportverein Heilbronn e. V.
S A T Z U N G
§ 1 Name Der Verein trägt den Namen „Rollstuhlsportverein Heilbronn e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz „e.V.“. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung körperlicher und seelischer Gesundheit der Allgemeinheit, besonders von Behinderten. Dieser Zweck soll erfüllt werden durch die gemeinsame sportliche Betätigung Behinderter und Nichtbehinderter. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwenungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft und Beitrag Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und für seine Ziele eintritt. Bei Minderjährigen muss die Mitgliedschaft von dem gesetzlichen Vertreter beantragt werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen, der auch über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn der Antragsteller eine Mitgliedsbescheinigung vom Vorstand erhält. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie ordentliche Mirglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Jahresende erfolgen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere:
§ 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie können jederzeit Anträge zur Beratung und Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, jederzeit die Vereinsinteressen zu wahren, sich bei Veranstaltungen kameradschaftlich und sportlich zu verhalten. Die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beachten. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge sind innerhalb von 4 Wochen nach Festsetzung zu bezahlen. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende April statt. Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von drei Wochen eingeladen. In der Mitgliederverrsammlung sind sämtliche erschienenen Mitglieder stimmberechtigt. Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist, daß der jeweilige Mitgliedsbeitrag für die vergangenen Kalenderjahre bezahlt ist. Eine Stimmübertragung wird ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen genügt ebenfalls die einfache Mehrheit. Zu Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand, soweit nicht im besonderen Fall eine geheime Wahl beantragt wird. Über sämtliche Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu beurkunden. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung :
§ 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Pressewart. Der erste Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter führen den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Sie sind zusammen mit dem Schriftführer für die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane verantwortlich. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist berechtigt den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Ver-hinderung des ersten Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand muß mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem hat er auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder und im Falle eines dringenden Bedürfnisses weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der Schriftführer führt die Protokolle in den Sitzungen der Vereinsorgane. Er hat die Protokolle spätestens zwei Wochen nach deren Sitzungen zur Beurkundung zusammen mit dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Kassierer hat das gesamte Rechnungswesen des Vereins zu besorgen und im Laufe des ersten Quartals eines Jahres über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im abgelaufenen Kalenderjahr der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Ergibt sich ein Kassenabmangel, so hat er sofort Ersatz für den Fehlbetrag zu leisten. Sämtliche Ausgaben bedürfen der Vorlage beim Vorsitzenden. Bei Anschaffungen von Grundstücken und Gebäuden bedarf es im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Pressewart ist für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für die Zusammenarbeit mit den Medien zuständig. Der Vorsitzende hat das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassierers und des Pressewarts erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. § 9 Anschluß an Verbände Der Verein kann sich überörtlichen und internationalen Verbänden oder Vereinigungen anschließen. Über die Vertretung bestimmt der Vorstand. Bei welchen Vereinigungen der Verein Mitglied wird, beschließt die Mitgliederversammlung. Der Verein unterwirft sich den jeweiligen Satzungen und Ordnungen der entsprechenden Vereine und Verbände. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr und Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 11 Auflösung Der Verein kann aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine schriftliche Stimmabgabe im Verhinderungsfall wird zugelassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn in Kraft. |